EU-Führerschein: Fristen, Daten und Wissenswertes

4 Apr

Rund um den Führerschein gibt es einige wichtige Fristen, die in puncto Erwerb, Umtausch oder Umschreibung einzuhalten sind. Damit Sie als Fahrer auf der sicheren Seite sind und rechtzeitig die notwendigen Schritte einleiten können, geben wir Ihnen im folgenden Artikel die wichtigsten Informationen zum EU-Führerschein und seinen Fristen an die Hand.

EU-Führerschein: Fristen für den Umtausch

Neuer EU-Führerschein: Fristen für den Umtausch

Mit der EU-Richtlinie 2006/126/EG wurde beschlossen, dass EU-weit ein neuer einheitlicher und fälschungssicherer Führerschein eingeführt wird. Damit soll die unerlaubte Erstellung von Fahrerlaubnissen in der gesamten Europäischen Union unterbunden werden und professionellen Fälschern das Handwerk gelegt werden. Außerdem werden alle Führerscheine in einer Datenbank erfasst, um Missbrauch zu vermeiden.

Damit die Behörden nicht überlastet werden, ist der Umtausch von Pkw- und Motorrad-Führerscheinen (Klassen A und B) gestaffelt organisiert. Bis zu welchem Datum Sie Ihre Fahrerlaubnis umtauschen müssen, richtet sich nach Ihrem Geburtsjahr bzw. nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins. Für Führerscheine, die bis zum bis zum 31.12.1998 ausgestellt wurden, ist das Geburtsjahr des Inhabers bestimmend. Hier gelten für den EU-Führerschein folgende Fristen:

  • Geburtsjahr vor 1953: Umtausch bis 19.01.2033
  • 1953 bis 1958: Umtausch bis 19.01.2022
  • 1959 bis 1964: Umtausch bis 19.01.2023
  • 1965 bis 1970: Umtausch bis 19.01.2024
  • 1971 oder später: Umtausch bis 19.01.2025

Wurde Ihre Fahrerlaubnis ab dem 01.01.1999 ausgestellt, ist das Ausstellungsjahr maßgebend:

  • Ausstellung 1999 bis 2001: Umtausch bis 19.01.2026
  • 2002 bis 2004: Umtausch bis 19.01.2027
  • 2005 bis 2007: Umtausch bis 19.01.2028
  • 2008: Umtausch bis 19.01.2029
  • 2009: Umtausch bis 19.01.2030
  • 2010: Umtausch bis 19.01.2031
  • 2011: Umtausch bis 19.01.2032
  • 2012 bis 18.01.2013: Umtausch bis 19.01.2033

Das Ziel der Behörden ist, dass alle Papierführerscheine (bis 31.12.1998 ausgestellt) und Scheckkartenführerscheine (zwischen 01.01.1999 und 18.01.2013 ausgestellt) bis 2033 aus dem Verkehr gezogen und durch den einheitlichen EU-Führerschein ersetzt werden.

Welche Dokumente benötigen Sie für den Umtausch?

Damit Sie Ihren “Lappen” reibungslos umtauschen können, müssen Sie nicht nur die EU-Führerschein-Fristen beachten. Für den Führerscheinumtausch sind folgende Dokumente bei der zuständigen Behörde vorzulegen:

  • ein gültiger Personalausweis/Reisepass
  • ein biometrisches Ausweisfoto
  • die aktuelle Fahrerlaubnis
  • eine Gebühr von ca. 25 Euro

Achtung: Der Umtausch ist verpflichtend! Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach und geraten mit einem alten Pkw- oder Motorrad-Führerschein (Klasse A oder B) in eine Verkehrskontrolle, riskieren Sie eine Geldbuße von 10 Euro.
Weitere Informationen zur 3. EU-Führerscheinrichtlinie und den damit verbundenen Umtausch der Dokumente finden Sie ebenfalls auf unserer Webseite.

Wohnsitzprinzip und 185-Tage-Frist

EU-Führerschein: Fristen für die UmschreibungMöchten Sie einen Pkw- oder Motorradführerschein im EU-Ausland erwerben, müssen Sie für mindestens 185 Tage im ausstellenden Land gemeldet sein und einen dortigen Wohnsitz nachweisen. Diese EU-Führerschein-Frist geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 (Aktenzeichen C-476/01) sowie Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/526/EG zurück. Zudem wurde festgelegt, dass das ausstellende Land für die Überprüfung verantwortlich ist.

Haben Sie (außerhalb einer Sperrfrist) eine Fahrerlaubnis in einem EU-Land erworben, wird diese problemlos in Deutschland anerkannt. Dies gilt auch, wenn hierzulande eine MPU-Auflage gegen Sie vorliegt. Weiterführende Informationen zur Thematik EU-Führerschein und Wohnsitz finden Sie auf unserer Webseite. Möchten Sie die MPU umgehen, indem Sie einen Führerschein im EU-Ausland machen, sind wir Ihr verlässlicher Partner!

Umschreibung eines ausländischen Führerscheins

Eine Fahrerlaubnis, die in einem Staat erworben wurde, der nicht zur EU (oder dem Europäischen Wirtschaftraum) gehört, ist in Deutschland sechs Monate gültig. Nach Ablauf der Frist ist ein EU-Führerschein der Klassen A oder B nötig, der weiterhin zur Führung eines Pkws oder Motorrads befähigt. Hierzu kann die ausländische Fahrerlaubnis bei der zuständigen Behörde umgetauscht werden. Die Voraussetzungen hierfür sind davon abhängig, in welchem Land der Führerschein erworben wurde.

Die Frist über sechs Monate beginnt mit der Bestätigung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland. Liegt der sogenannte Drittstaaten-Führerschein nicht in englischer Sprache vor, muss über die sechs Monate zusätzlich eine Übersetzung mitgeführt werden. Sind die sechs Monate abgelaufen, ist der Führerschein in Deutschland nicht mehr gültig. In Ausnahmen ist eine Verlängerung der Frist möglich, etwa wenn der Inhaber nachweisen kann, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als ein Jahr in Deutschland haben wird.

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Muss im Rahmen der Umschreibung eine Prüfung abgelegt werden?

Neben der Einhaltung der Fristen für den EU-Führerschein müssen grundsätzlich eine theoretische und praktische Prüfung erfolgreich absolviert werden. Dank länderabhängiger Abkommen sparen sich ausländische Fahrer jedoch die Prüfungen unter Umständen. Werden die EU-einheitlichen Mindeststandards für die Prüfungen sichergestellt, müssen diese nicht abgelegt werden.

Eine Tilgungsfrist erspart Ihnen die MPU

Wurden Sie in Deutschland zur MPU verdonnert, müssen Sie Ihre Fahreignung nachweisen, um einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen zu können. Es gibt zwei Möglichkeiten, die MPU zu umgehen. Die erste Option ist die sogenannte Tilgungsfrist. Im Hinblick auf diese EU-Führerschein-Frist gilt: Nach §29 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes werden alle Vergehen im Straßenverkehr nach maximal 15 Jahren getilgt. Eine ziemlich lange Zeit! Deutlich schneller, nervenschonender und gleichzeitig preiswert ist es, einen Führerschein ohne MPU im EU-Ausland zu erwerben. Die EU-Führerschein-Agentur ist genau darauf spezialisiert.

Im Rahmen folgender Dienstleistungen sind wir für Sie da:

Sperrfrist nach Entzug der Fahrerlaubnis

Eine weitere Frist beim EU-Führerschein ist die sogenannte Sperrfrist, die nach dem Entzug der Fahrerlaubnis verhängt wird. Diese kann zwischen sechs Monate und fünf Jahre betragen. Hat sich der Fahrer erstmalig gravierende Verfehlungen im Straßenverkehr geleistet, liegt die Frist in der Regel zwischen sechs und 12 Monaten. Wurde in den letztem drei Jahren bereits eine Sperrfrist verhängt, beläuft sich die neue Sperrfrist auf mindestens ein Jahr. Ausschlaggebend ist diesbezüglich die Schwere der Vergehen.